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- LÖSCHANLAGEN & ZUBEHÖR -
In regelmäßigen Abständen, von nicht mehr als sechs Monaten, sind die Wandhydranten durch den Betreiber zu überprüfen. Die genauen Intervalle sind anhand einer Gefahrenanalyse sowie aufgrund von Erkenntnissen vorangegangener Prüfungen eigenverantwortlich festzulegen. Werden bei den regelmäßigen Prüfungen Mängel festgestellt, so sind die Prüfintervalle zu verkürzen und/oder zusätzliche Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um die ständige Funktionsbereitschaft der Wandhydranten sicherzustellen.
Bei den Prüfungen ist insbesondere darauf zu achten: dass die Schränke frei zugänglich und leicht auffindbar sind, sowie keine Beschädigungen, Undichtigkeiten oder Korrosion am Wandhydranten erkennbar sind.
Bei Beschädigung der Plombierung/Versiegelung der Wandhydranten muss zusätzlich geprüft werden: ob die Beschilderung im Wandhydranten vollständig und gut lesbar ist, die Einrichtung (Schrank, Ventil, Haspel einschl. eventueller weiterer Zusatzeinbauten im Wandhydranten) vollständig, nicht schadhaft, korrodiert oder undicht ist. In einem solchen Fall raten wir allerdings zur Überprüfung durch einen unserer Sachkundigen.
Prüfintervall -JÄHRLICH-
Prüfumfang: Zugangs- & Beschilderungskontrolle; Gängigkeit von Tür, Haspel und Handrad Kontrolle auf Beschädigung, Sauberkeit, Trockenheit und Vollständigkeit; Kontrolle der Schläuche auf Norm, Messung von Fließ- & Ruhedruck jedes WHY; Dichtprobe des Ventils und Strahlrohres; Prüfung der Wasseranlieferung des ersten und des letzten Schlauchanschlusses; Plombierung und Dokumentation der Instandhaltung.
Prüfintervall -alle zwei Jahre-
Prüfumfang: Zugangs- & Beschilderungskontrolle; Gängigkeit von Tür, Haspel und Handrad Kontrolle auf Beschädigung, Sauberkeit und Vollständigkeit; Prüfung auf Dichtheit der Leitung und der Ventile mittels Wasserdruckprobe; Prüfung des Wasserdurchflusses von min. 300 Liter pro Minute; Prüfung der Funktionsfähigkeit der Befüllarmatur, der Be- & Entlüftung sowie der Entleerungseinrichtung, Plombierung und Dokumentation der Instandhaltung.
Prüfumfang: Kontrolle auf Beschädigung; Prüfung von Verbindungsschlauch, Schlauch & Strahlrohr; Wasserdruckprobe von 16 bar; Plombierung und Dokumentation der Instandhaltung.
Prüfumfang: Kontrolle auf Beschädigung; Prüfung von Verbindungsschlauch, Schlauch & Strahlrohr; Wasserdruckprobe von 12 bar; Plombierung und Dokumentation der Instandhaltung.
Ein Wandhydrant des "TYP S" ist auf die Nutzung „zur Selbsthilfe“ ausgelegt. Der Löschschlauch ist zwingend in einer formstabilen Art (min. 3/4″) auszuführen. Die geforderte Wassermenge beträgt 24 l/min bei einem Fließdruck von 2 Bar, bei einem Gleichzeitigkeitsfaktor von 2 Wandhydranten. Diese können somit abweichend von den üblichen Installationsregeln der DIN 14 461 mit der Nennweite DN 25 (1″) angeschlossen werden. Die Piktogramme sind nach der DIN ISO 7010 mit einem zusätzlichen „S“ zu versehen.
Wandhydranten des "TYP F“ sind auf die Nutzung „zur Selbsthilfe & zum Einsatz der Feuerwehr“ ausgelegt. Der Löschschlauch kann entweder aus einem formstabilen Schlauch (min. 1″) oder aus einem vollsynthetischen (Flach- Faltschlauch) C-42-Druckschlauch ausgeführt werden. Die Dimensionierung der Steigleitungen wird in der DIN 1988 geregelt, während die nötigen Löschwassermengen der DIN 14 461, Teil 1 zu entnehmen sind. Am letzten Wandhydranten des Steigstranges müssen 100 l/min (6 m³/h) und ein Fließdruck von 3 Bar, bei einem Gleichzeitigkeitsfaktor von 3 Wandhydranten bereitgestellt werden. Die Piktogramme sind nach der DIN ISO 7010 mit einem zusätzlichen „F“ zu versehen.
Trinkwasser und Löschwasser müssen durch eine Löschwasserübergabestelle [LWÜ] getrennt sein. (Ausnahme Wandhydrant Typ "S") Geregelt wird dies durch die Trinkwasserverordnung. Die Trinkwasserverordnung gilt nicht in Anlagen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist und sich hinter einer Sicherungseinrichtung befindet (§2 TrinkwV:2011). Löschwasser ist (nach DIN 1988-600) hinter der LWÜ generell kein Trinkwasser und somit nicht für den menschlichen Gebrauch geeignet. Die LWÜ beinhaltet auch die notwendige Sicherungseinrichtung zum Schutz des Trinkwassers. Eine unmittelbare Verbindung zwischen Trinkwasser und der Feuerlöschanlage stellt eine Gefahr für die Beschaffenheit des Trinkwassers dar. Nach der LWÜ sind außer der Löschwasserentnahmestellen (wie Wandhydranten) keine weiteren Entnahmestellen mehr zulässig. Die Löschwasserübergabestelle sollte möglichst nahe der Wasserzählanlage liegen, um Stagnationswasservolumen so gering wie möglich zu halten. Sie beginnt immer mit einer Absperrarmatur und darf nicht in Räumen untergebracht sein, in denen die Gefahr einer Überflutung besteht. Ansonsten könnte im Falle einer Überflutung verunreinigtes Wasser durch etwaige Belüftungsöffnungen wieder in die Trinkwasserinstallation eindringen. In Abhängigkeit des jeweiligen Feuerlösch- und Brandschutzsystems ist eine Risikobetrachtung vorzunehmen, nach der eine individuell geeignete LWÜ (anhand Tabelle 1 der DIN 1988-600) auszuwählen ist.
Werden die Anforderungen der TrinkwV, bei einem Löschwassersystem, nicht erfüllt, besteht kein Bestandsschutz. Gemäß Urteil des OLG Bremen vom 18. Mai (Az.: 2U 1/12) ist davon auszugehen, dass Anlagen auch ab Baujahr 1988 unter Umständen schon auf Basis der damaligen DIN 1988-6 ohne Bestandsschutz sind. Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, in denen keine ausreichende Wassererneuerung in allen Anlagenteilen sichergestellt ist, sind mittelbar (nicht direkt) anzuschließen oder als Löschwasserleitungen "nass/trocken" auszuführen. Zur Handlung ist der Inhaber der Trinkwasserinstallation verpflichtet. So hat er nach §16 (1) TrinkwV grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergwöhnliche Vorkommnisse, die Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität haben können, unverzüglich beim Gesundheitsamt anzuzeigen.
Nach der neusten Fassung der ASR 2.2, sind Wandhydranten grundsätzlich nicht mehr der Grundausstattung anrechenbar. Sofern Wandhydranten bisher zur Anrechnung kamen, sollte im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eine Erhöhung der Löschmitteleinheiten durch zusätzliche Feuerlöscher geprüft werden. Die abweichende Anrechnung von Wandhydranten für die Grundausstattung mit Feuerlöschern ist indes über eine Gefährdungsbeurteilung des Betreibers wie etwa anhand des Beispiel 3.1 für normale Brandgefährdung des Anhangs 3 der ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Ausgabe Mai 2018) möglich.
Vorgehen:
Schritt 1: Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, mit Begründung (Bsp. die erschwerte Nutzung für Laien) des Abbaus & der Alternative zu den Wandhydranten (Bsp. Feuerlöscher).
Schritt 2: Kontaktaufnahme zur Feuerwehr/Brandschutzbehörde und Mitteilung des Vorhaben. Es wird eine Ortsbegehung durchgeführt oder an einen Sachverständigen verwiesen.
Schritt 3: Kontaktaufnahme zum Brandschutzsachverständigen. Erhalten Sie durch einen Sachverständigen die Bestätigung über den möglichen Rückbau und der Ausgleichsmaßnahmen.
Schritt 4: Einreichen des aus Schritt 3 erstellten Brandschutzkonzeptes sowie der Gefährdungsbeurteilung und eventuell der Zustimmungsbescheinigung der zuständigen Feuerwehr/Brandschutzbehörde an das zuständige Bauamt.
Schritt 5: Bei Genehmigung - Rückbau der Wandhydranten, Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen & Aktualisierung der Feuerwehrpläne.